Instanzenzug:
Gründe
1Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts verweist der Senat auf die in seinem Beschluss vom gegebene Begründung, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts nicht gegeben sind.
2Der vom Kläger weiter verfolgte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der am eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht der nach § 236 ZPO erforderlichen Form für einen Antrag auf Wiedereinsetzung entspricht. Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Danach muss sich eine Partei in dem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nur dieser kann die Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und begründen sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde stellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
TAAAE-74741