Lehrbuch Abgabenordnung
19. Aufl. 2014
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Kapitel 8: Fehlerhafte Verwaltungsakte
291Ein Steuerverwaltungsakt enthält einen Fehler, wenn er
gegen eine Rechtsvorschrift verstößt,
keine Rechtsgrundlage hat,
von einem falschen Sachverhalt ausgeht oder
Ermessensfehler enthält.
Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann je nach der Schwere des Fehlers nichtig und damit unwirksam sein (§ 124 Abs. 3 AO) oder mit Bekanntgabe wirksam werden, aber anfechtbar sein.
8.1 Überblick zu den Folgen fehlerhafter Verwaltungsakte
8.1.1 Nichtige Verwaltungsakte
8.1.1.1 Nichtigkeitsgründe
292Enthält der Verwaltungsakt einen der in § 125 Abs. 2 AO aufgeführten Mängel, ist er stets nichtig.
§ 125 Abs. 1 AO enthält eine Generalklausel. Danach ist ein Steuerverwaltungsakt nur nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser Fehler bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (Evidenztheorie). Der Verwaltungsakt muss nicht nur einen schweren Verstoß gegen geltendes Recht enthalten, sondern dieser Rechtsverstoß muss für einen verständigen Durchschnittsbetrachter ohne Weiteres erkennbar sein.
So ist die Festsetzung einer Steuer nach Eintritt der Festsetzungsverjährung zwar ein schwerwiegender Rechtsfehler, aber er ist nicht offenkundig, weil er nur unter Her...