Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von PKW bei unrichtigen Angaben eines vermeintlichen Bevollmächtigten des
Abnehmers und fehlenden Nachforschungen des liefernden Unternehmens zum tatsächlichen Vorliegen einer Vollmacht
Leitsatz
1. Die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 S. 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer alle Maßnahmen ergriffen hat,
die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung
an einer Steuerhinterziehung führt. Zur Nachforschung verpflichtende Zweifel bestehen bereits dann, wenn zwischen dem liefernden
Unternehmer und dem Abnehmer keine längeren Geschäftsbeziehungen bestehen und der Unternehmer keine Kenntnis von der Vertretungsberechtigung
der für den Abnehmer auftretenden Person hat.
2. Die Vertrauensregelung des § 6a Abs. 4 UStG ist nicht anwendbar, wenn die unrichtigen Angaben von einer Person stammen,
deren Bevollmächtigung durch den Abnehmer nicht nachgewiesen wurde.
3. Die Lieferung von PKW ist – auch nicht aufgrund § 6a Abs. 4 S. 1 UStG – als innergemeinschaftliche Lieferung nicht steuerfrei,
wenn das liefernde Unternehmen es unterlassen hat, zum vermeintlichen Abnehmer Kontakt aufzunehmen, und sich stattdessen auf
die – tatsächlich unrichtigen – Angaben des dem Geschäftsführer persönlich bekannten angeblichen Bevollmächtigten des Abnehmers
über die angeblich geplante Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat der Union verlassen und sich die Bevollmächtigung nicht
nachweisen lassen hat; insoweit reicht es nicht aus, dass der (vermeintliche) Abnehmer über eine gültige USt-ID-Nr. verfügt
und das liefernde Unternehmen sich diese und die Gewerbeanmeldung hat bestätigen lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2837 Nr. 47 PIStB 2015 S. 35 Nr. 2 UStB 2014 S. 317 Nr. 11 AAAAE-74636
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.01.2014 - 2 K 1122/11
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