Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
EU (Kommission) | Klage gegen Deutschland wegen Mehrwertsteuererstattung für Personen aus Drittstaaten
Die [i]EU-Kommission sieht keine europäische Rechtsgrundlage für zusätzliche deutsche AntragsvoraussetzungEU-Kommission wird Deutschland wegen seiner Vorschriften für Anträge zur Mehrwertsteuererstattung vor dem EuGH verklagen, so ein Beschluss vom . Die Vorschriften wirken sich, so die EU-Behörde, auf Markbeteiligte aus Nicht-EU-Ländern diskriminierend aus. Personen aus Drittstaaten, die in einem EU-Mitgliedstaat einkaufen, können sich die Mehrwertsteuer für diese Waren in vielen Fällen erstatten lassen. S. 708
Nach deutschem Mehrwertsteuerrecht müssen Steuerpflichtige, die außerhalb der EU ansässig sind, ihren Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen persönlich unterschreiben (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG). Dagegen können in Deutschland ansässige Marktbeteiligte einem Dritten die Vollmacht zur Unterzeichnung und Einreichung ihres Mehrwertsteuererstattungsantrags ert...