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NWB Nr. 41 vom Seite 3067

Einigung zur Mietpreisbremse und „Bestellerprinzip“ im Maklerrecht

[i]www.bmjv.deDie Spitzen der Koalitionsfraktionen haben eine Einigung zur Mietpreisbremse erzielen können. Der Gesetzentwurf wird in Kürze ins Bundeskabinett eingebracht. Das Gesetz könnte dann – wie geplant – in der ersten Jahreshälfte 2015 in Kraft treten. Die Neuregelungen sehen vor, dass Mieten bei einer Wiedervermietung in Zukunft in den von den Ländern ausgewiesenen Gebieten die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch höchstens um 10 % übersteigen dürfen (bisher gab es nur Beschränkungen bei Bestandsmieten). Für Maklerleistungen soll zukünftig gelten, dass nur derjenige die Maklercourtage zahlen muss, der den Makler beauftragt hat und in dessen Interesse dieser tätig geworden ist (Bestellerprinzip). Die Mietpreisbremse wird in Gegenden mit einem „angespannten Wohnungsmarkt“ gelten. Diese Gebiete sollen wegen der erforderlichen Sachnähe die Länder festlegen dürfen, die so auch flexibel auf Veränderungen auf dem Immobilienmarkt reagieren können. Ausgenommen von dieser Regelung werden Neubauten (= alle Wohnungen und Häuser, die erstmals, also nach dem , genutzt und vermietet werden) sowie die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung.

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