1. Werden spezielle Leistungen aus unterschiedlichen Bereichen erbracht, führt dies nicht zu einer im Vergleich zum Durchschnitt signifikant anderen Ausrichtung der Praxis mit der Folge, dass sie in besonderem Maße von Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern in Anspruch genommen wird (Anschluss an ). Eine RLV-relevante Praxisbesonderheit liegt dann nicht vor.
2. Weil das RLV vor Beginn eines Quartals zugewiesen werden muss, darf bei der Prüfung auf RLV-relevante Praxisbesonderheiten nicht auf die Abrechnungsdaten ebendieses Quartals zurückgegriffen werden.
3. Dass die Anerkennung einer RLV-relevanten Praxisbesonderheit davon abhängt, dass der Fallwert einer Vertragsarztpraxis denjenigen der Arztgruppe um 15 % überschreitet, ist unbedenklich.
Fundstelle(n): OAAAE-74371
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.04.2014 - L 7 KA 80/11
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