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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 10 vom Seite 2

Nur einem zugelassenen Krankenhaus kann eine Ermächtigung für eine Psychiatrische Institutsambulanz erteilt werden

Dr. Hansjörg Haack

Sachverhalt

Der Kläger ist Träger des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen. Für diese Einrichtung erteilte der Zulassungsausschuss die Ermächtigung für den Betrieb einer Psychiatrischen Institutsambulanz. Auf den Widerspruch der Verbände der Krankenkassen hob der beklagte Berufungsausschuss den Beschluss auf und lehnte den Antrag des Klägers ab, weil es sich bei dem Maßregelvollzugszentrum nicht um ein zugelassenes Krankenhaus handele. Das SG hat den Beschluss des Beklagten aufgehoben und ihn verurteilt, dem Kläger die begehrte Ermächtigung zu erteilen. Das LSG hat dieses Urteil aufgeboben und die Klage abgewiesen. Eine Ermächtigung nach § 118 Abs. 1 SGB V könne nur einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus erteilt werden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil erhobt der Kläger Beschwerde beim BSG.

Entscheidung

Das Gericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung zurück:

Unter Bezugnahme auf ein früheres Urteil v. (B 6 KA 61/07 R) wies der Senat daraufhin, dass ein Anspruch auf Ermächtigung als Psychiatrisches Krankenhaus zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten nur für ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus bestehen...

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