1. Lässt sich ein Arbeitnehmer beim Eintritt in die Rente sein auf dem Arbeitszeitkonto angespartes Guthaben verzinslich auszahlen,
sind von den Zinsen keine Sozialversicherungsbeträge einzubehalten.
2. Die Frage, ob Sozialversicherungsbeiträge von Gehaltszahlungen einzubehalten sind, ist keine Abgabenangelegenheit i. S.
d. § 33 Abs. 2 FGO.
3. Das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, kann die Sache weder an das verweisende Gericht zurück noch an einen
weiteren Rechtsweg weiter verweisen. Die Bindungswirkung tritt auch bei einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss ein. Lediglich
bei extremen Rechtsverstößen kommt eine Rückverweisung in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1973 Nr. 22 KAAAE-73720
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 10.12.2013 - 4 K 1638/10
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