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Bilanzierung | Rückstellung für Nachbetreuung durch Versicherungsvertreter
Die Bildung einer Rückstellung durch einen bilanzierenden Versicherungsvertreter für sog. Nachbetreuungsverpflichtungen setzt u. a. eine vertragliche Nachbetreuungspflicht voraus. Allein eine Formulierung, wonach „jeder Kunde das Recht auf eine dauerhafte Betreuung hat“, begründet keine Nachbetreuungspflicht, sondern deutet nur auf einen angestrebten Qualitätsstandard hin.
Hat ein Versicherungsvertreter seine Nachbetreuungspflicht nachgewiesen, kann die Höhe der Rückstellung auf zweierlei Weise ermittelt werden:
[i]Umfangreiche Aufzeichnungen erforderlich entweder durch ausführliche Aufzeichnungen des Versicherungsvertreters über den jeweiligen Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag und Jahr auf der Grundlage konkreter Aufzeichnungen
[i]Oder Schätzung im unteren Rahmen oder durch eine Schätzung, wenn die vorstehend genannte...