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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 10 vom Seite 5

Gewerbliche „Infizierung“ der freiberuflichen Einkünfte von Gemeinschaftspraxen

Andreas Diel

Nicht selten entscheidet sich der Inhaber einer bestehenden Einzelpraxis für die Aufnahme eines Berufskollegen, sodass die Einzelpraxis als ärztliche Gemeinschaftspraxis fortgeführt werden kann. Insbesondere die Vergrößerung des Leistungsspektrums und die damit verbundene Erweiterung des Patientenstamms sind Vorteile einer gemeinschaftlichen Berufsausübung. Aber auch Personal und Geräte werden ökonomisch sinnvoller eingesetzt. Neben den wirtschaftlichen Vorteilen sind jedoch einige steuerrechtliche Besonderheiten innerhalb der Gemeinschaftspraxis zu beachten. Ein wesentlicher Aspekt bildet die „Abfärbe- bzw. Infektionstheroie“. Wird durch die Gemeinschaftspraxis neben der originär freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, kann dies zu einer gewerblichen „Abfärbung“ der gesamten Tätigkeit führen. Daneben kann die berufliche Qualifikation der Gesellschafter oder die Ausgestaltung der Mitunternehmerstellung maßgeblich für die gewerbliche Infizierung der originär freiberuflichen Einkünfte sein.

Grundsätze der gewerblichen „Infizierung“/„Abfärbung“

Unabhängig davon, ob die ärztliche Tätigkeit in Form einer Einzelpraxis oder in Form einer Gem...BStBl 1989 II S. 727

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