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Personalüberlassung durch gemeinnützige Körperschaften
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAE-73577Gemeinnützige Körperschaften können neben eigenem auch fremdes Personal für die Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Ziele einsetzen, ohne dass dies schädlich für die Gemeinnützigkeit ist. Sie dürfen ihre Arbeitskräfte auch anderen Einrichtungen und Unternehmen zur Verfügung stellen. In der Praxis gestaltet sich jedoch die Abgrenzung schwierig, ob es sich bei der Personalüberlassung um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt. Praktisch relevant ist außerdem die Frage, ob eine Umsatzsteuerbefreiung möglich ist oder zumindest nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG der ermäßigte Steuersatz gewährt werden kann.
Ausführlicher Beitrag s..
Sphären der gemeinnützigen Körperschaft
Für die Besteuerung ist die Unterscheidung der verschiedenen Sphären der Körperschaft von grundlegender Bedeutung. Zu unterscheiden sind hier der steuerfreie ideelle Bereich, die ebenfalls steuerfreie Vermögensverwaltung und die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Letztere untergliedern sich in die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe und die Zweckbetriebe.
[i]Zweckbetrieb nach §§ 65-69 AOErfüllt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die ...