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Personalüberlassung durch gemeinnützige Körperschaften
Zweckbetrieb oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? Und wie sieht es mit der Umsatzsteuer aus?
[i] infoCenter „Gemeinnützigkeit“ NWB QAAAA-41702Gemeinnützige Körperschaften können neben eigenem auch fremdes Personal für die Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Ziele einsetzen, ohne dass dies schädlich für die Gemeinnützigkeit ist. Sie dürfen ihre Arbeitskräfte auch anderen Einrichtungen und Unternehmen zur Verfügung stellen. In der Praxis gestaltet sich jedoch die Abgrenzung schwierig, ob es sich bei der Personalüberlassung um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt. Praktisch relevant ist außerdem die Frage, ob eine Umsatzsteuerbefreiung möglich ist oder zumindest nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG der ermäßigte Steuersatz gewährt werden kann. Der vorliegende Beitrag stellt den aktuellen Stand der Rechtsprechung zu diesem Thema dar und versucht, Kriterien für die Abgrenzung herauszuarbeiten.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Die Tätigkeitsbereiche der gemeinnützigen Körperschaft (Ertragsteuer und Gewerbesteuer)
1. Ideeller Bereich
[i]Unmittelbare Erfüllung satzungsmäßiger ZweckeFür die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften ist die Unterscheidung der verschiedenen Sphären der Körperschaft von grundlegender Bedeutung. Die Kö...