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Insolvenzrecht | Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen
Eine Leistung des Schuldners ist der Insolvenzanfechtung grds. entzogen, wenn für diese unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt (Bargeschäftsprivileg, § 142 InsO). Darunter fallen auch Lohnzahlungen eines insolventen Arbeitgebers, die binnen 30 Tagen nach Fälligkeit geleistet werden. Im entschiedenen Fall verlangt der klagende Insolvenzverwalter vom beklagten ehemaligen kaufmännischen Leiter der insolventen GmbH (Schuldnerin) die Rückzahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von 2.000 € im [i]Olbertz/Sturm, NWB 45/2013 S. 3552Wege der Insolvenzanfechtung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO). Der Beklagte hatte nach seinem Dienstvertrag einen spätestens am zehnten Tag des jeweiligen Folgemonats fälligen Gehaltsanspruch von 5.500 €. Nachdem das Arbeitsentgelt für die Monate November und Dezember 2010 nicht v...