„Unschöne Konsequenzen“
Klarstellung oder neu?
Ob die mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz Ende Juni letzten Jahres eingeführte Lohnsteuer-Nachschau ein Sperrgrund für eine strafbefreiende Selbstanzeige darstellt, war in der Steuerfachliteratur von Anfang an umstritten (vgl. Dißars, NWB 41/2013 S. 3210, 3212 f.). Für die Finanzverwaltung stellte sich diese Frage offensichtlich nicht. Nach ihrer Ansicht sollte die Lohnsteuer-Nachschau unter den Begriff der steuerlichen Prüfung fallen und deswegen die genannte Sperrwirkung auslösen, wenn der mit der Nachschau Beauftragte zur Prüfung erscheint (vgl. BT-Drucks. 17/14821 S. 19 f.). Ganz so klar war die Rechtslage dann aber wohl doch nicht, weshalb die Sperrwirkung sowohl der Lohnsteuer- als auch der Umsatzsteuer-Nachschau nun Eingang in den Entwurf eines Gesetzes zur Verschärfung der Selbstanzeige gefunden hat, und zwar nicht als Klarstellung, sondern als neue Sperrgründe – anzuwenden ab 2015 (s. hierzu Geuenich, NWB 37/2014 S. 2763). Diesbezüglich herrscht nun Rechtssicherheit. Doch werfen – so Hilbert auf Seite 2984 – die neuen Sperrgründe neue Fragen auf. Erwähnt sei nur die Gratwanderung zwischen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten bei der Nachschau und dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit im Steuerstrafverfahren.
Wird einem Mitunternehmer einer Personengesellschaft eine Pensionszusage erteilt, ist korrespondierend zu der in der Gesamthandsbilanz aufwandswirksam zu passivierenden Pensionsrückstellung in der Sonderbilanz des Mitunternehmers ertragswirksam ein aktiver Ausgleichsposten für den Versorgungsanspruch zu bilanzieren. Dieser Grundsatz der korrespondierenden Gewinnermittlung gilt auch nach dem Ausscheiden eines Mitunternehmers, wie der BFH erst kürzlich entschieden hat. Und wenn der Mitunternehmer verstirbt? Dann ist sein Pensionsanspruch gewinnmindernd auszubuchen. Unschöne Konsequenz: Der sich hieraus ergebende Verlust kann nicht auf die Erben übertragen werden. In der Personengesellschaft hingegen führt der Wegfall der Pensionsverpflichtung zu einem entsprechend hohen Ertrag. Doch es gibt Möglichkeiten, dieses unschöne Ergebnis zu vermeiden, wie Paus auf Seite 2998 aufzeigt.
Fehler sind menschlich und passieren. Auch Steuerberater sind nicht vor einer Falschberatung gefeit. Daher ist es für jeden Steuerberater obligatorisch, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. So ist man wenigstens finanziell vor den unschönen Konsequenzen eines Beratungsfehlers geschützt. Wie wichtig die Berufshaftpflichtversicherung ist, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des BGH, die Berners auf Seite 3027 vorstellt. Danach kann es dazu kommen, dass – bei fehlender Kenntnis der Rechtslage durch den Mandanten – die Verjährung des Beratungsfehlers erst viele Jahre später beginnt. Ein „Rundum-Sorglos-Paket“ ist die Berufshaftpflichtversicherung aber nicht, worauf Hölscheidt auf Seite 3030 aufmerksam macht.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 2977
NWB QAAAE-73582