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Verjährungsbeginn bei Falschberatung – BGH entscheidet zugunsten der Mandanten
Mandant muss rechtliche Schlussfolgerungenziehen können
Bei Ansprüchen [i]Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, NWB Verlag Herne, 5. Aufl. 2014, ISBN: 978-3-482-50565-2des Mandanten gegen seinen Steuerberater, sei es wegen Falschberatung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen falscher Abrechnungen, spielt die Frage der Verjährung häufig eine entscheidende Rolle. Allgemein ist bekannt, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Die Frage ist nur: Wann beginnt die Verjährung? Bisher hat der BGH dazu die Ansicht vertreten, dass die Verjährung beginnt, sobald der Mandant Kenntnis vom Sachverhalt erhält. In einer neuen Entscheidung zu einer Falschberatung eines Rechtsanwalts hat der BGH allerdings gefordert, dass der Mandant aus diesem Sachverhalt die Rechtsfolgen eines Fehlers ableiten können muss, und vertritt somit eine verbraucherfreundlichere Lösung. Diese Rechtsprechung ist entsprechend auf den Verjährungsbeginn bei Falschberatung für Steuerberater anzuwenden.
Zum Thema sind in der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) aufrufbar:
infoCenter „Haftung des Steuerberaters“ NWB GAAAB-78593
infoCenter „Rechtsberatung durch Steuerberater“ NWB IAAAB-36691
Steuerberatungsvertrag – universell NWB TAAAD-88764
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
S. 3028