Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägern sämtliche materiellen Schäden aus der Tötung ihrer Mutter zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
2Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die allerdings nur Erfolg hat, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtet. Dieser kann aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift benannten Gründen keinen Bestand haben, da der Umfang des Anspruchs nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist.
3Der Feststellungsausspruch ist demnach aufzuheben. Ferner ist auszusprechen, dass von einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch abzusehen ist (§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache insoweit scheidet aus (). Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 472a Abs. 2 StPO.
Fundstelle(n):
PAAAE-73432