BGH Beschluss v. - 5 StR 471/11

Adhäsionsverfahren: Feststellungsausspruch zum Schadensersatzanspruch des Nebenklägers bei Mitverschulden

Gesetze: § 406 Abs 3 S 3 StPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 253 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB

Instanzenzug: LG Itzehoe Az: 5 Ks 2/11

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (Einsatzstrafe ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) sowie wegen eines Verbrechens und wegen 23 Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat dem Adhäsions- und Nebenkläger ferner ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 € zugesprochen und den Angeklagten als verpflichtet erklärt, dem Nebenkläger noch entstehende materielle und immaterielle Schäden in Folge des Messerstichs vom vor der Gaststätte C. in Elmshorn zu ersetzen. Wegen des weitergehend geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs hat das Landgericht von einer Entscheidung gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abgesehen.

2Die allein erhobene Sachrüge hat nur Erfolg, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtet. Das Landgericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu Recht ein Eigenverschulden des Nebenklägers darin gesehen, dass dieser einen rechtswidrigen Angriff auf den Bruder des Angeklagten führte, als Letzterer mangels gebotener Ankündigung eines Messereinsatzes in Überschreitung seiner Nothilfebefugnis den Nebenkläger durch einen Stich in die Brust lebensgefährlich verletzte.

3Das Mitverschulden des Nebenklägers bezieht sich demnach auf den Eintritt des Schadensereignisses (haftungsbegründende Kausalität). Deshalb steht im Raum, dass der Adhäsionskläger einen Teil des ihm entstandenen Schadens selbst zu tragen hat, weshalb bei dem Feststellungsausspruch gemäß § 256 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Quote hätte festgestellt und ausgesprochen werden müssen, zu welchem Bruchteil die Schadensersatzpflicht besteht (, NJW 1978, 544; , BGHSt 47, 378, 382).

4Der Feststellungsausspruch ist demnach aufzuheben. Ferner ist auszusprechen, dass von einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auch insoweit abzusehen ist (§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache zwecks teilweiser Erneuerung des Anschlussverfahrens scheidet aus (, BGHR StPO § 405 Feststellungsmangel 1). Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 472a Abs. 2 StPO.

Basdorf                                    Raum                                    Brause

                     Schneider                                  Bellay

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Fundstelle(n):
JAAAD-99896