BGH Beschluss v. - 2 StR 654/13

Gründe

1Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Verurteilten vom nebst Ergänzung vom hat keinen Erfolg.

2Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten – insbesondere die Rüge der Verletzung des § 261 StPO – übergangen. Seine Revisionsbegründung wie auch die Gegenerklärung waren Gegenstand der Senatsberatung.

3Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. , StraFo 2007, 463).

4Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.Appl Schmitt EschelbachOtt Zeng

Fundstelle(n):
FAAAE-73431