BGH Beschluss v. - III ZR 233/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer des Beklagten beträgt 12.563,22 € und setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 9.077,22 € (soweit der Beklagte zu einer entsprechenden Zahlung verurteilt wurde) sowie einem Betrag von 3.486 € (soweit die Widerklage abgewiesen wurde). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Umstand, dass er von dem Kläger in einem gesonderten Rechtsstreit auf Zahlung von (weiteren) 50.650 € in Anspruch genommen wird, für die Frage, ob im vorliegenden Verfahren die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erreicht ist, ohne Bedeutung.

2Die Beschwerde ist zudem entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und auch aus diesem Grund unzulässig.

3Die Erklärung des Beklagten in dem Schriftsatz vom , die Nichtzulassungsbeschwerde werde für den Fall ihrer Unzulässigkeit zurückgenommen, stellt eine unzulässige bedingte Rechtsmittelrücknahme dar. Die Rücknahme kann nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (, NJW-RR 2008, 85).

Fundstelle(n):
MAAAE-73420