BGH Beschluss v. - 4 StR 267/14

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 27 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass noch 15 Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Außerdem wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 50.000 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Die für die Tat 35 festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe entfällt. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkäufe von zwei Kilogramm Marihuana an den Abnehmer M. (Tat 35) und einem Kilogramm Marihuana an den Abnehmer R. (Tat 34) konkurrenzrechtlich nur als ein Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu werten sind, weil die umgesetzten Betäubungsmittel aus einer Gesamtmenge stammten (, NStZ-RR 2012, 121, 122; Beschluss vom – 3 StR 485/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 11). Gleichwohl hat es für beide „Taten“ jeweils eine Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten festgesetzt. Da materiellrechtlich nur eine mit Strafe zu belegende Tat gegeben ist, konnte die für die Tat 35 festgesetzte (zweite) Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Der Bestand der Gesamtstrafe wird dadurch nicht in Frage gestellt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Zugrundelegung der verbleibenden Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.

3Der Ausspruch über den vorweg zu vollziehenden Teil der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe war aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom gemäß den Vorgaben des § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB abzuändern; das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (vgl. , Rn. 2; Beschluss vom – 2 StR 532/09, StraFo 2010, 117 mwN).

Sost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer

Fundstelle(n):
PAAAE-73419