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Einkommensteuer | Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG i. V. mit § 28 SGB XII) sind bedarfsabhängige Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt von Asylbewerbern sowie ihnen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen und damit dem Kindergeld gleichartige und nachrangige Leistungen. (2) Hat ein Sozialhilfeträger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG i. V. mit § 28 SGB XII) für Eltern und Kinder erbracht, die in einem Haushalt zusammenleben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des nachträglich festgesetzten Kindergelds zu.
Der BFH führt aus, dass die Urteile vom - III R 87/06 NWB DAAAC-90708 und vom - III R 33/05 (BStBl 2009 II S. 919) einer Beurteilung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als bedarfsabhängige Leistungen nicht entgegenstehen.