Voraussetzungen für einen Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von rückwirkend festgesetztem Kindergeld
Gesetze: EStG § 74
Instanzenzug: ,
Gründe
I. Der im Jahr 1962 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist zu 100 v.H. behindert. S lebte seit dem in einer eigenen Wohnung und erhielt von der Stadt A (Beigeladene) Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU), Eingliederungshilfe und ab zusätzlich Hilfe zur Pflege.
Mit Bescheid vom setzte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) Kindergeld für S ab Dezember 1999 fest. Gleichzeitig teilte sie mit, der Anspruch auf Kindergeld gelte von Dezember 1999 bis Juni 2002 in Höhe von 4 088,90 € wegen eines Erstattungsanspruchs der Beigeladenen nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 107 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) als erfüllt. Die Beigeladene habe in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 103, 104 SGB X geltend gemacht, da sie S für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe ohne Anrechnung von Kindergeld gezahlt habe. Der Differenzbetrag in Höhe von 276,10 € wurde an den Kläger ausgezahlt. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Urteil vom 15 K 4885/02 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 539). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Abrechnungsbescheid der Familienkasse nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung sei rechtmäßig, da der Kindergeldanspruch des Klägers durch die Erstattung an die Beigeladene nach § 107 SGB X erloschen sei. Nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB X habe ein nachrangig verpflichteter Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den vorrangig zur Leistung verpflichteten Sozialleistungsträger, soweit der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Leistungen erbracht habe. Dies gelte gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 2 SGB X auch dann, wenn der nachrangige Sozialleistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht habe und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen habe. Die Sozialhilfe sei gegenüber dem Kindergeldanspruch nachrangig. Außerdem seien das Kindergeld und die HLU gleichartig i.S. des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Er beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie den Abrechnungsbescheid der Familienkasse vom und die Einspruchsentscheidung vom aufzuheben.
Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Abrechnungsbescheids vom und der Einspruchsentscheidung vom (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Die Aufhebung des Abrechnungsbescheids hat zur Folge, dass das festgesetzte Kindergeld für den Zeitraum Dezember 1999 bis Juni 2002 an den Kläger auszuzahlen ist. Einer ausdrücklichen Verpflichtung der Familienkasse durch den Senat bedarf es nicht.
Der Abrechnungsbescheid ist rechtswidrig, weil der Anspruch des Klägers auf Kindergeld mangels Erstattungsanspruchs der Beigeladenen nicht als erfüllt gilt.
1. Nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Klägers gegen die Familienkasse auf Kindergeld nur als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen besteht. Entgegen der Auffassung des FG hat die Beigeladene keinen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 2 SGB X.
a) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht —ohne dass die hier nicht einschlägigen Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen—, ist nach § 104 Abs. 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistung durch einen anderen Leistungsträger selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Nach § 104 Abs. 2 SGB X gilt § 104 Abs. 1 SGB X auch dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger für den Angehörigen eines Berechtigten Sozialleistungen erbracht hat und der Berechtigte mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat.
b) Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist kein von den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X unabhängiger Erstattungsanspruch eigener Art, sondern erweitert diesen nur. Daher kann ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X nur dann gegeben sein, wenn auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen (, BSGE 64, 96). Die Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger müssen deshalb gleichartig sein und es muss zwischen ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung bestehen.
c) Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ist das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG, soweit es der Familienförderung dient, wie die HLU dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (, BVerwGE 114, 339, und vom 5 C 28/04, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 2873; des , BFH/NV 2002, 1156, und des B 9b SO 6/06 R, BFH/NV 2007, Beilage 4, 476), so dass es sich in den Fällen, in denen das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen ist, um eine mit der HLU gleichartige und auch vorrangige Leistung handelt. Bezieht der Hilfeempfänger Kindergeld, ist dieses daher bei der Ermittlung der HLU als Einkommen i.S. des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) anzurechnen und mindert dementsprechend die HLU. Wird rückwirkend Kindergeld festgesetzt, kann der Sozialleistungsträger das Kindergeld erstattet verlangen.
Ist Hilfeempfänger dagegen nicht der Elternteil, der Anspruch auf das Kindergeld hat, sondern das im eigenen Haushalt lebende Kind, ist das Kindergeld nur dann als Einkommen des Kindes anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird (vgl. , BFH/NV 2005, Beilage 1, 68) oder ihm zumindest tatsächlich zufließt (streitig, vgl. z.B. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg —LSG Ba-Wü— vom L 7 SO 3131/06, juris; Revision, Az. B 8/9b SO 2/07 R).
d) Da S keinen Abzweigungsantrag gestellt hatte, ist das Kindergeld dem Einkommen des Klägers zuzurechnen.
Das Kindergeld kann auch nicht deshalb als Einkommen des S behandelt werden, weil er möglicherweise einen Anspruch auf Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG gehabt hätte. Denn dem sozialhilferechtlichen Einkommen i.S. des § 76 BSHG können nur solche Beträge zugeordnet werden, die dem Hilfeempfänger auch tatsächlich gegenwärtig für seinen Unterhalt zur Verfügung stehen. Es kommt allein auf den tatsächlichen Zufluss von Geld und Geldeswert an (vgl. Urteil des LSG Ba-Wü vom L 7 SO 3131/06, juris).
Aus § 104 Abs. 2 SGB X kann keine materiell-rechtliche Regelung abgeleitet werden, dass das dem Anspruchsberechtigten zustehende Kindergeld auf das Einkommen des Kindes anzurechnen ist. Bei den §§ 102 ff. SGB X handelt es sich lediglich um rechtstechnische Vorschriften, die den Ausgleich zwischen Leistungsträgern regeln. Ob die Merkmale der Gleichartigkeit und des Vor- und Nachrangs der Leistungsverpflichtung erfüllt sind, ergibt sich ausschließlich aus dem BSHG und den kindergeldrechtlichen Vorschriften.
2. Ob der Leistungsträger, der dem Kind HLU gewährt hat, in Fällen rückwirkender Festsetzung von Kindergeld nachträglich eine Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG beantragen kann, ist im Streitfall nicht zu entscheiden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1833 Nr. 11
DAAAC-90708