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Umsatzsteuerliche Folgen bei der Verwertung von beweglichem Sicherungsgut
I. Forderungsabsicherung ist gängige Praxis
[i]Möglichkeiten zur ForderungsabsicherungKaum ein Unternehmer oder eine Bank ist vor Zahlungsschwierigkeiten oder gar der Insolvenz eines Geschäftspartners geschützt. Vorausschauend nutzen viele bereits annähernd standardisiert die Möglichkeit zur Forderungsabsicherung, um so Sicherheiten an beweglichen Sachen zu erlangen. So findet sich nicht nur in Mietverträgen das sog. Vermieterpfandrecht an den Gegenständen in der Mietwohnung oder im Gewerbemietraum, sondern unter vielen anderen Vereinbarungen von Sicherheiten auch der Eigentumsvorbehalt an Wirtschaftsgütern in den Verträgen eines Versandgeschäfts oder der hinterlegte Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) als Grundlage eines Darlehensvertrags. Gerät der Geschäftspartner sodann in eine Insolvenz, wird der Unternehmer bzw. die Bank regelmäßig die Rechte als Sicherungsnehmer/Gläubiger bei dem Insolvenzverwalter anmelden und Befriedigung aus der Verwertung des Sicherungsguts verlangen.
II. Nicht nur Insolvenzverwalter, auch Sicherungsnehmer müssen umsatzsteuerliche Konsequenzen kennen
[i]BFH, Urteil vom 28. 7. 2011 - V R 28/09, BStBl 2014 II S. 406Mit (BStBl 2014 II S. 406) hat der BFH unter Auf...