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Steuererklärungen: Grobe Fahrlässigkeit schnell gegeben
Bereits eine nicht beantwortete Frage bei einer elektronischen Steuererklärung kann dazu führen, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, weil die „zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt wird“, so der BFH im aktuellen Urteil vom - X R 8/11 NWB EAAAE-70352. Das gilt auch für die Erstellung von Steuererklärungen mit einer Steuersoftware (vgl. NWB DAAAD-94266).
Noch strengere Maßstäbe werden bei steuerrechtlich Vorgebildeten, etwa Bilanzbuchhaltern, angelegt. Bei der Erstellung der Steuererklärung mithilfe von Steuersoftwareprogrammen gehen Programmfehler der Software zulasten des Steuerpflichtigen, wie das FG Rheinland-Pfalz bereits 2011 im genannten Urteil feststellte.