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Haftung des Abschlussprüfers wegen sittenwidrig erteiltem Testat
Das OLG Dresden nimmt mit Urteil vom - 8 U 954/11 NWB UAAAE-72493 Stellung zur sittenwidrigen Testatserteilung. Danach handelt ein Wirtschaftsprüfer „bei der Erteilung eines Bestätigungsvermerks sittenwidrig, wenn er sich besonders leichtfertig und gewissenlos über erkannte Bedenken hinwegsetzt, bewusst auf eine unerlässliche eigene Prüfung verzichtet oder sich grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerks verschließt. Bei mehreren Berufspflichtverstößen genügt im Rahmen einer Gesamtschau die Schlussfolgerung, dass der Abschlussprüfer nachlässig ermittelt, ins Blaue hinein Angaben gemacht und daher derart rücksichtslos gehandelt hat, dass sein Verhalten als gewissenlos angesehen werden kann.“