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Fehlerhafte Rechnungen und Strohmänner – Billigkeitsgründe für einen Vorsteuerabzug
Gemäß § 163 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Eine solche Unbilligkeit kann dabei in der Sache selbst (sachliche Gründe) oder in den persönlichen, d. h. wirtschaftlichen Verhältnissen (persönliche Gründe) begründet sein. Das FG München hat nunmehr zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen entschieden.
A. Leitsätze
1. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die Identität des leistenden Unternehmers nicht mit den Rechnungsangaben übereinstimmt.
2. Wenn der Leistungsempfänger über die Identität des Leistenden getäuscht worden ist, kann er sich im Festsetzungsverfahren nicht darauf berufen, gutgläubig gewesen zu sein. Ein Vorsteuerabzug kommt dann nur im Billigkeitsverfahren in Betracht.
3. Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig gewesen ist und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit d...