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Privatnutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAE-72537 Mit Verabschiedung des AmtshilfeRLUmsG traten Sonderregelungen für die Versteuerung der Privatnutzung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen rückwirkend auf den in Kraft. Mit Schreiben vom (BStBl 2014 I S. 835) erläuterte das BMF nunmehr die gesetzlichen Regelungen.
Ausführlicher Beitrag s..
Anwendungsbereich
[i]Definition Elektro- und HybridelektrofahrzeugElektrofahrzeuge im Sinne des AmtshilfeRLUmsG sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist wird. Hybridelektrofahrzeuge beziehen zum Zwecke des mechanischen Antriebs ihre Energie aus einem Betriebskraftstoff und einer elektrischen Speichereinrichtung und müssen extern aufladbar sein.
Die begünstigten Fahrzeuge erhalten in der Zulassungsbescheinigung im Feld 10 die Codierungen 0004, 0015 bis 0019, 0025 bis 0031 oder 0033.
Begünstigung bei der 1 %-Methode
[i]Im Rahmen der 1 %-Methode ist der Bruttolistenpreis für das enthaltende Batteriesystem zu mindernDer Listenpreis ist wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem mit pauschal 500 € pro Kilowattstunde (kWh)-Batteriekapazität, höchstens 10.000 €, vor Abrundung des Listenpr...