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Steuerbefreiung für privaten Schwimmunterricht
; veröffentlicht am 20. 8. 2014
Leistungen einer privaten Schwimmschule sind grds. nicht nach nationalem Recht steuerfrei. Private Schwimmlehrer können aber einen Anwendungsvorrang des EU-Rechts geltend machen.
A. Leitsatz
Schwimmunterricht kann als von Privatlehrern erteilter Schulunterricht steuerfrei sein.
B. Sachverhalt
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2005-2007 Einnahmen aus dem Betrieb einer „Schwimmschule“. Er erteilte mit mehreren Arbeitnehmern (vorwiegend Physiotherapeuten) privaten Schwimmunterricht für Babys, Kinder und Erwachsene, sowie Wassergymnastik (Aqua-Jogging/Aqua-Fitness) in Hallenbädern. Das von den Kursteilnehmern an den Kläger gezahlte Entgelt beinhaltete die Kosten für die Hallenbadbenutzung. Die Hallenbadbetreiber erhoben vom Kläger für die Nutzung der Bäder ein Entgelt von 20 % der Kursgebühren. Auf Grundlage des § 20 SGB V erstatteten Krankenkassen die für die Aqua-Fitness-Kurse erhobenen Entgelte ganz oder teilweise an die Kursteilnehmer.
Der Kläger gab keine Umsatzsteuererklärungen ab, da er seine Leistungen als steuerfrei ansah. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger steuerpflichtige Leistungen erbracht habe und erließ entsprechende Umsatzsteuerbes...