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Einkommensteuer | Abzug von Veräußerungskosten bei privaten Veräußerungsgeschäften
Wird eine Immobilie nach Ablauf der ursprünglichen Spekulationsfrist von zwei Jahren und vor Ablauf der neuen Spekulationsfrist von zehn Jahren veräußert, sind nach dem die Sonderabschreibungen und AfA-Beträge, die in der Zeit bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 zum in Anspruch genommen worden sind, dem nicht steuerbaren Zeitraum zuzuordnen. Einer anteiligen Zuordnung der nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften als Werbungskosten abziehbaren Veräußerungskosten bedarf es nicht. Diese sind in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungsgewinn abzuziehen.