Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c Alt. 2 EStG a.F. zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
auch Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung von sonstigen Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, bei denen
die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt.
Ist die Emittentin eines Zertifikats insolvent geworden, bestehen keine Bedenken, einen Preis von 0,50 € pro 5.000 € Nennwert
als realitätsgerecht anzusehen. Ein Missbrauch im Sinne von § 42 Abs. 1 AO liegt darin nicht.
Es besteht kein Anlass, die durch eine Veräußerung realisierten Verluste aufgrund von Umständen „außerhalb des Kapitalmarkts”
vom Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 EStG auszunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2014 S. 826 Nr. 23 EFG 2014 S. 1584 Nr. 18 EStB 2015 S. 64 Nr. 2 GStB 2014 S. 352 Nr. 10 KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 8 KÖSDI 2014 S. 19033 Nr. 10 SAAAE-72433
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 21.05.2014 - 2 K 309/13
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