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FG München Urteil v. - 14 K 2171/12

Gesetze: EWGV 2913/92 Art. 204 EWGV 2913/92 Art. 236 Abs. 1 EWGV 2913/92 Art. 239 EWGV 2454/93 Art. 303 EWGV 2454/93 Art. 900 Abs. 1 EWGV 2454/93 Art. 901 EWGV 2454/93 Art. 905

Kein Erlass von Antidumpingzoll aufgrund der Wiederausfuhr der Ware

Leitsatz

1. Eine Nachentrichtung von Einfuhrabgaben soll auf Fälle beschränkt sein, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem elementaren Grundsatz wie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist.

2. Ein besonderer Fall, der zur Erstattung des Antidumpingzolls führen könnte, liegt nicht darin, dass als Gemeinschaftsware deklarierte Fahrradteile, die sich unter zollamtlicher Überwachung wegen ihrer besonderen Verwendung befanden, nicht der vorgeschriebenen Verwendung zugeführt, sondern im Anschluss an die Einfuhr ins Drittland ausgeführt wurden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
IAAAE-72432

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 25.06.2014 - 14 K 2171/12

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