Kein Erlass von Antidumpingzoll aufgrund der Wiederausfuhr der Ware
Leitsatz
1. Eine Nachentrichtung von Einfuhrabgaben soll auf Fälle beschränkt sein, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und
mit einem elementaren Grundsatz wie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist.
2. Ein besonderer Fall, der zur Erstattung des Antidumpingzolls führen könnte, liegt nicht darin, dass als Gemeinschaftsware
deklarierte Fahrradteile, die sich unter zollamtlicher Überwachung wegen ihrer besonderen Verwendung befanden, nicht der vorgeschriebenen
Verwendung zugeführt, sondern im Anschluss an die Einfuhr ins Drittland ausgeführt wurden.