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FG Hessen | Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG auf Zölle
(1) Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG gilt auch für Hinterziehungszinsen auf Zollabgaben (hier: Antidumpingzölle). (2) Die Verwendung des Wortes „Steuern“ in § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG bezieht sich auf den Begriff der Steuern, wie er dem verfahrensrechtlichen Tatbestand des § 235 AO zugrunde liegt. (3) Im Rahmen des § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG ist es ausreichend, wenn der fragliche Zinsbetrag unter Verweis auf die Rechtsgrundlage des § 235 AO bestandskräftig festgesetzt wurde und der hiervon betroffene Steuerpflichtige von seinen Anfechtungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat. Dem auf § 235 AO gestützten Bescheid kommt insoweit die Funktion eines bindenden Grundlagenbescheids zu, wofür die wörtliche Bezugnahme des § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG auf Zinsen „nach § 235 der Abgabenordnung“ spricht.
Aufgrund von Ermittlungen der Zollbehörden zwecks möglicher Nacherhebung von Antidumpingzöllen weg...