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Erstkonsolidierung einer bisher unwesentlichen Tochter
I. Sachverhalt
MU hat am TU mit einer Einlage von 1.000 T€ gegründet. In 01 bzw. 02 entsteht bei TU ein Gewinn von 50 T€ bzw. 150 T€, der zunächst thesauriert, dann Mitte 03 an MU ausgeschüttet wird.
Wegen Unwesentlichkeit (§ 296 Abs. 2 HGB) ist TU in den Konzernabschluss 01 und 02 nicht einbezogen worden. Bei gestiegener Ergebniserwartung schätzt MU die Wesentlichkeit in 03 neu ein. Per wird daher eine Erstkonsolidierung vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt bestehen stille Reserven von 80 T€ in Form einer von TU selbst geschaffenen Marke (Restnutzungsdauer zehn Jahre). Das Nettovermögen per beträgt somit 1.280 T€ (Zeitwert).
II. Fragestellungen
Nach welchen Wertverhältnissen ( oder ) ist die Erstkonsolidierung vorzunehmen?
Wie ist mit einem eventuell entstehenden negativen Unterschiedsbetrag umzugehen?
III. Lösungshinweise
1. Verzögerte Erstkonsolidierung
1.1 Gesetzliche Vorgabe
Zu einer zeitlichen Differenz zwischen Begründung des Tochterstatus und erstmaliger Einbeziehung in den Konzernabschluss kann es in zwei Fällen kommen:
Das Mutterunternehmen stellt erst einige Jahre nach Erwerb/Gründung der Tochter erstmalig einen Konzernabschluss auf, z...