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Wirtschaftsstrafrecht | Betrug durch Zusendung rechnungsähnlich gestalteter Angebotsschreiben
In der Zusendung rechnungsähnlicher Angebotsschreiben, in welchen bei objektiver Betrachtungsweise und Zugrundelegung der Verkehrsanschauung zugleich miterklärt wird, es handele sich um amtliche Rechnungen für vorangegangene Eintragungen des Adressaten in ein amtliches Register, kann eine konkludente Täuschung i. S. des Betrugstatbestands (§ 263 StGB) liegen. Dass die Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung erkennbar war, lässt dabei weder die Täuschungshandlung [i]Frings, NWB 23/2012 S. 1912noch die darauf beruhende Fehlvorstellung des Adressaten entfallen. Dies gilt umso mehr, als die Schreiben bewusst an den Personenkreis gerichtet waren, für den unmittelbar zuvor ein Registereintrag erfolgt war, und er deshalb mit einer Kostenforderung rechnen musste.
Vgl. auch