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KSR Nr. 9 vom Seite 10

Ermessenserwägungen beim Verzögerungsgeld

Einzelfallentscheidung des Finanzamts erforderlich

Axel Scholz

Der BFH hat die Grundsätze für die Festsetzung von Verzögerungsgeld weiter präzisiert und entschieden, dass Entschuldigungsgründe bei der Festsetzung von Verzögerungsgeld ebenso zu berücksichtigen sind wie ein noch nicht entschiedener Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV). Zudem geht der BFH davon aus, dass auch dann, wenn keine ausreichenden Entschuldigungsgründe vorgetragen oder festgestellt werden, ein Verzögerungsgeld nicht automatisch festgesetzt werden muss.

Berechtigung zur Festsetzung von Verzögerungsgeld bei verspäteter Vorlage von Unterlagen

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob gegen einen Steuerpflichtigen, der für eine steuerliche Außenprüfung verlangte Unterlagen verspätet vorgelegt hatte, ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden durfte. Im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung hatte der Steuerpflichtige gegen die Prüfungsanordnung einen Antrag auf AdV gestellt, der zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ein Verzögerungsgeld festgesetzt, und zwar für jeden Tag der Verspätung pauschal ein Verzögerungsgeld von 100 €. Finanzgericht und BFH gaben dem Steuerpflichtigen Recht.

Verzögerungsgeld auch bei verspäteter Vorlage von im Inland aufbewahrten Unterlagen

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