Arbeitshilfe Oktober 2016

Keine Anwendung der Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG i.d.F. vom 24.3.1999

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Muss zur Anwendung der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG neben dem objektiven Tatbestand (Verluste aus Termingeschäften) ein weiteres subjektives Tatbestandsmerkmal erfüllt sein? - Greift die Ausgleichsbeschränkung nicht, wenn die steuerschädliche Handlung ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Straftat (hier: durch einen Angestellten des Konzerns) begangen wurde?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB SAAAE-72271