Berücksichtigung und Aufteilung des Pflege-Pauschbetrag
Beiträge der Pflegekasse zur gesetzlichen Rentenversicherung der Pflegeperson als Einnahmen i. S. d. § 33b Abs. 6 S. 1 EStG
Nach § 33b Abs. 6 S. 1 EStG kommt die Berücksichtigung eines Pflege-Pauschbetrags nur dann in Betracht, wenn die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen erhält. Davon ausdrücklich ausgenommen ist nur das von Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld (§ 33b Abs. 6 S. 2 EStG).
Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind folgende Beiträge der Pflegekasse ebenfalls nicht als Einnahmen i. S. d. § 33b Abs. 6 S. 1 EStG anzusehen:
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 44 Abs. 1 SGB XI)
Zuschüsse zur Kranken und Pflegeversicherung soweit keine beitragsfreie Familienversicherung für die Pflegeperson möglich ist (§ 44a SGB XI)
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (§ 349 Abs. 4a i. V. § 347 Nr. 10 SGB III).
Erhält der Stpfl. hingegen tatsächlich Einnahmen im Sinne des § 33b Abs. 1 S. 1 EStG bitte ich, Folgendes zu beachten:
Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege einer Person und erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung nach § 33b Abs. 6 S. 6 EStG einzubeziehen, da die Voraussetzungen von § 33b Abs. 6 S. 1 EStG bei ihr nicht vorliegen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass bei einer Pflege durch zwei Personen, von denen eine Person dafür Einnahmen erhält, bei der anderen Person der volle Pflege-Pauschbetrag berücksichtigt wird.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2286 A - 20 - St 221
Fundstelle(n):
TAAAE-72223