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Der säumige Miteigentümer
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB GAAAE-71948 Zahlungsunwillige und zahlungsunfähige Miteigentümer einer WEG-Gemeinschaft liefern immer wieder originelle Einwendungen, um die Zahlungsverpflichtung längerfristig hinauszuzögern oder sie gar zu vereiteln. Solch einem Ansinnen eines Miteigentümers kann man nur auf drei Arten entgegentreten: Die Kostenverteilungsbeschlüsse genauer und mit Zahlungsverbindlichkeiten formulieren, jeder möglichen Einwendung auch schon vor der Beschlussfassung entgegentreten und Forderungen im Interesse der Gesamtheit der Miteigentümer konsequent und nachhaltig, aber auch gerichtlich durchsetzen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Zahlungsunwilligen nur im Einzelfall die juristische Auseinandersetzung suchen. Hingegen ist bei den Zahlungsunfähigen diese die Regel. Entscheidend sowohl für den einzelnen Miteigentümer als auch für den Verwalter ist, dass die konsequente und zeitnahe Durchsetzung der Forderungen betrieben wird.
Ausführlicher Beitrag s..
Zuständigkeit für die Forderungsbeitreibung
[i]WEG-Verwalter als Organ der Gemeinschaft ist zuständigFür die konsequente Durchsetzung der Forderungen gegen den säumigen Miteigentümer ist der WEG-Verwalter als Organ der Gemeinschaft verantwortlich. A...