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Arbeitsrecht | Wegnahme von Zahngold – Schadensersatzanspruch des Krematoriumsbetreibers
Das BAG hat entschieden, dass Krematorien über das Zahngold von Toten verfügen, also nach der Einäscherung behalten und verwerten dürfen. Voraussetzung ist allerdings, dass es keine weiteren Ansprüche z. B. von Angehörigen gibt. Nehmen Beschäftigte Edelmetallrückstände aus der Kremationsasche an sich, kann somit der Arbeitgeber die Herausgabe, oder, wenn diese wegen Verkaufs unmöglich ist, Schadensersatz verlangen. In entsprechender Anwendung des Auftragsrechts sind die Arbeitnehmer nach § 667 BGB dazu verpflichtet. Im Streitfall war ein Krematoriumsmitarbeiter der Wegnahme von Zahngold aus der Asche von Verstorbenen sowie der anschließenden Veräußerung überführt worden. Die Klägerin als Betreiberin des Krematoriums bis 2009 verlangt im Wege des Schadensersatzes den Erlös für de...