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Einkommensteuer | Feststellung des Unterschiedsbetrags beim Übergang zur Gewinnermittlung nach der Tonnage
Bei der Ermittlung des nach § 5a Abs. 4 EStG festzustellenden Unterschiedsbetrags beim Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage ist nach dem der in eine Wertaufholungsrücklage eingestellte Betrag nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin, eine Einschiffsgesellschaft, hatte für den sich aus der Bewertung eines Fremdwährungsdarlehens mit den Anschaffungskosten – infolge der Einführung von § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit Abs. 1 Nr. 2 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 – ergebenden Gewinn eine Wertaufholungsrücklage gebildet. Beim Übergang zur Tonnagegewinnermittlung stellte das Finanzamt dem Teilwert der Fremdwährungsverbindlichkeit den Buchwert gegenüber, der sich aus der Summe des bilanzierten Betrags und der noch in Höhe von 2,8 Mio. DM bestehenden Rücklage errechnete. De...