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Abgeltungsteuer bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen auch bei Abzug der Zinsen als Werbungskosten
Mit NWB TAAAE-71572 hebt der BFH das klageabweisende NWB VAAAE-44046 auf und gewährt den klagenden Ehegatten die Besteuerung der Zinseinkünfte des Ehemanns im Wege der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG. Der Kläger hatte sowohl seiner Ehefrau als auch seinen volljährigen und finanziell unabhängigen Kindern Darlehen gewährt, die diese zur Anschaffung von Immobilien verwendeten, aus denen sie Einkünfte aus Vermietung erzielten. Die an den Kläger gezahlten Zinsen wurden insoweit als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen.
Entgegen der Ansicht des Finanzamts und der Vorinstanz, die sich der Meinung des BMF (s. zuletzt das , BStBl 2012 I S. 953, Rn. 136) angeschlossen hatten, hält der BFH im entschiedenen Fall den Ausschluss der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht für anwendbar: Bei der Auslegung des gesetzlich nicht definierten, unbestimmten Rechtsbegriffs der nahestehenden Personen sind zum einen der gesetzgeberische Wille, der sich aus der Gesetzesbegründung ergibt und zum anderen auch die verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbote des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG zu beachte...