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Weigerung einer Behandlung von GKV-Patienten durch Vertragsarzt
Bayerisches
Ein Vertragsarzt der sich weigert, GKV-Patienten zu behandeln, verstößt gegen das Sachleistungsprinzip und die Präsenzpflicht und kann deshalb disziplinarisch belangt werden. Dies gilt auch dann, wenn er in der Vergangenheit mehr als vorgeschrieben gearbeitet hat und er sich darauf beruft, seine Mehrstunden "abzufeiern".
Sachverhalt
Der Kläger war als Facharzt für Augenheilkunde zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und beantragte bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) seine Zulassung aus Krankheitsgründen und „sonstigen“ Gründen für 6 Monate ruhen zu lassen. Als „sonstigen Grund“ wurden Wirtschaftlichkeitsprüfungen angeben.
Die KV wies den Arzt darauf hin, dass er bis zu einer Entscheidung des Zulassungsausschusses eine Versorgungsverpflichtung sowie Sprechzeiten von mind. 20 Wochenstunden anzubieten habe. Der Arzt teilte daraufhin mit, er werde in der Vergangenheit geleistete Mehrstunden jetzt in Form von Überstunden abfeiern.
Die KV leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren wegen Verstoßes gegen das Sachleistungsprinzip und die Präsenzpflicht ein. Es wurde eine Geldbuße i. H. v. 2.000 € verhängt, weil der Arzt durch sein Verhalten gegen ...