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Vermögensübertragung mit warmen Händen
Nachfolgeplanung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bei Beteiligung Minderjähriger
Die Nachfolgeplanung ist nicht auf letztwillige Verfügungen beschränkt, sondern die zur Verfügung stehenden Übertragungsmöglichkeiten umfassen auch die vorweggenommene Erbfolge. Eine gesetzliche Definition der vorweggenommenen Erbfolge fehlt. Die Existenz dieses Gestaltungsinstruments der Nachfolgeplanung wird jedoch in § 593a BGB vorausgesetzt. Es handelt sich um nicht dem Erbrecht unterliegende lebzeitige Vermögensübertragungen („mit warmen Händen“), mit denen ein künftiger Erblasser einen oder mehrere Vermögensgegenstände einem oder mehreren künftigen Erben durch Rechtsgeschäft überlässt (vgl. Weidlich in Palandt, 73. Aufl. 2014, Einl. v. § 1922 Rn. 6; ). Eine langfristig konzipierte Nachfolgeplanung unter Einbeziehung von lebzeitigen Vermögensübertragungen kann dazu führen, dass die bedachten künftigen Erben noch nicht volljährig sind. Während im Erbfall die Minderjährigkeit den Erbanfall nicht ausschließt, setzt die rechtsgeschäftliche Übertragung voraus, dass die am Vertrag Beteiligten Rechte und Pflichten begründen können, also geschäftsfähig sind. Da die Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfo...