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Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
Zweifelsfragen und Antworten
Für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke kommt ein sogenannter Befreiungsabschlag in Betracht, § 13c ErbStG. Der Regelungsinhalt der Vorschrift scheint klar. Praxisfragen, anhängige Verfahren und Rechtsprechung zeigen aber Zweifelsfragen auf. Der nachfolgende Beitrag stellt die Grundzüge der Regelung und die dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen dar. Diese werden analysiert und erläutert. Insbesondere stehen anschließend Urteile der Finanzgerichte sowie beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren im Fokus.
I. Regelungsinhalt und Analyse
Der gemeine Wert von vermieteten bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen (begünstigtes Vermögen) ist um einen Befreiungsabschlag von 10 % zu kürzen (§ 13c Abs. 1 ErbStG), wenn sie
zu Wohnzwecken vermietet werden,
im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind und
nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. des § 13a ErbStG gehören.
Maßgebend sind die Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt, R E 13c Abs. 2 Satz 1 ErbStR. Vermietet ist ein Grundstück, wenn für die Nutzungsüberlassung ein Entgelt, unabhängig von dessen Höhe,...