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Bewertung einer Praxis in einem Internet-Bewertungsportal
Ein Arzt hat keinen Anspruch auf Offenlegung der Identität dessen, der mehrfach unwahre, negative Äußerungen über seine Praxis in einem Internet-Bewertungsportal abgegeben hat.
Sachverhalt
Der Kläger ist frei praktizierender Arzt und machte einen Auskunftsanspruch gegen die Betreiberin eines Internetportals zur Bewertung von Ärzten auf Herausgabe der Nutzerdaten zu abgegebenen anonymen Bewertungen geltend. Ende 2011 entdeckte der Kläger auf der Internetseite der Beklagten eine Bewertung, in der über seine Arztpraxis ausgeführt wurde, dass angeblich der Patient drei Stunden im Wartezimmer gesessen habe. Ferner war in der Bewertung zu lesen, dass in seiner Praxis angeblich die Patientenakten in Wäschekörben gelagert würden. Von Juni bis November 2012 wurden weitere Bewertungen mit unwahren Tatsachen in dem Bewertungsportal über die Praxis des Arztes veröffentlicht.
Diese Bewertungen wurden auf Verlangen des Klägers hin jeweils gelöscht.
Hiermit wollte der Arzt sich aber nicht zufrieden geben und versuchte die Identität des Nutzers in Erfahrung zu bringen, der diese Bewertungen über seine Arztpraxis abgegeben hatte. Vor diesem Hintergrund verklagte er das...