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IWB Nr. 16 vom Seite 593

Das Reverse Charge Verfahren in der Schweiz

Marc R. Plikat

Die [i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 596Bezugsteuer ist in den Art. 45 bis 49 des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) geregelt. Der Steuer unterliegen Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen ohne schweizerische MWST-Nummer, die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert und Lieferungen von ausländischen Unternehmen ohne schweizerische MWST-Nummer, wenn diese Lieferungen nicht der Einfuhrsteuer unterliegen. Der Normalsteuersatz liegt bei 8 %. Für bestimmte Leistungen gilt ein reduzierter Steuersatz.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen

[i]Grundsätzlich müssen sich ausländische Unternehmen in der Schweiz umsatzsteuerlich registrierenGrundsätzlich müssten sich alle ausländischen Unternehmer, die in der Schweiz Dienstleistungen erbringen und die Umsatzgrenze von 100.000 CHF überschreiten, für umsatzsteuerliche Zwecke in der Schweiz registrieren lassen. Durch die Bezugsteuer besteht eine Ausnahme: Hat der Leistungsempfänger seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in der Schweiz und ist er für die Inlandsteuer steuerpflichtig, muss er sämtliche Leistungsbezüge deklarieren und versteuern. Gleiches gilt für Leistungsempfänger, die auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet haben und deshalb im ...

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