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Umsatzsteuer kompakt
Eilnachrichten
: Steuerbefreiung für privaten Schwimmunterricht (BFH)
Schwimmunterricht kann als von Privatlehrern erteilter Schulunterricht steuerfrei sein ().
Hinweis: Der BFH weist darauf hin, dass jedenfalls eine Steuerbefreiung der Leistungen das Klägers nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, h und i MwStSystRL in Betracht kommt. Hier fehlt es dem Kläger an der personenbezogenen Voraussetzung der „anerkannten Einrichtung“. Auch eine Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL scheidet aus, da der Kläger keine Einrichtung ohne Gewinnstreben ist. Auch kommt für Leistungen, die nicht steuerfrei sein sollten, die Anwendung des ermäßigten Steuersatz nicht in Betracht: Die Erteilung von Schwimmunterricht ist nicht als ein unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundener Umsatz i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG anzusehen.
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