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Keine Vorsteuerkorrektur bei Rabattgewährung in einer Lieferkette
, veröffentlicht am 13. 8. 2014
Rabatte, die in einer Lieferkette gewährt werden, führen in der Praxis immer zu umsatzsteuerlichen Problemen, wenn der rabattierende und der begünstigte Unternehmer nicht in unmittelbarer Leistungsbeziehung zueinander stehen. § 17 Abs. 1 UStG sieht grundsätzlich vor, dass ein nachträglicher Rabatt die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ändert, auch wenn dieser nicht dem eigentlichen Abnehmer der Lieferung gewährt wird. Wird der Rabatt dabei einem Unternehmer gewährt, der in einer Lieferkette erst am Ende auftaucht, muss dieser als wirtschaftlich Begünstigter seinen Vorsteuerabzug entsprechend korrigieren. Die Änderung der Bemessungsgrundlage „überspringt“ damit quasi die anderen Unternehmer in der Kette. Der BFH hat nunmehr die Frage entschieden, wenn in einer Lieferkette nicht nur andere Unternehmer beteiligt sind, sondern auch eine innergemeinschaftliche Grenze vorhanden ist.
A. Leitsatz
Gewährt der erste, in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige und dort eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführende Unternehmer in einer Lieferkette, dem letzten inländischen Unternehmer einen Rabatt, ist dessen Vorsteuerabzug nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 4 i...