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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Anmerkungen zum
Die ordnungsgemäße Behandlung von Bauleistungen scheint zum neuen Dauerbrenner in der Umsatzsteuer zu werden. Der BFH hatte mit seinem Urteil im letzten Jahr (, BStBl 2014 II S. 128) der damaligen Finanzverwaltungsauffassung zur Auslegung des § 13b UStG eine klare Abfuhr erteilt. Hierauf hat die Finanzverwaltung bereits mit zwei BMF-Schreiben ( BStBl 2014 I S. 233 und BStBl 2014 I S. 823) reagiert. Nun versucht der Gesetzgeber die weiterhin drohenden Steuerausfälle, durch die Schaffung einer eigenen Änderungsvorschrift zu verhindern (vgl. § 27 Abs. 19 UStG). Diese wurde durch das „kleine Jahressteuergesetz“ (Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrecht an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom , BGBl 2014 I S. 1266 – sog. Kroatiengesetz) neu in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Hierzu nimmt die Finanzverwaltung nun in einem weiteren Schreiben () Stellung.
A. Hintergrund
Der BFH hat in seinem o. g. Urteil, die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 UStG (i. d. F...